Checkliste zum Verhalten bei der Durchsuchung der Praxis

Auszug aus Ärztliche Schweigepflicht und Schutz der Patientendaten:

  • Informieren Sie umgehend einen Rechtsanwalt und bitten ihn, an der Durchsuchung teilzunehmen. Die die Durchsuchung durchführenden Personen haben kein Recht Ihnen die Kontaktaufnahme zu einem Rechtsanwalt zu verweigern. Sie können diese Personen auch darum bitten, dass mit der Durchsuchung zugewartet wird, bis ein Rechtsanwalt eingetroffen ist. Eine Verpflichtung zum Zuwarten besteht allerdings nicht.
  • Lassen Sie sich vom Ermittlungsführer seinen Namen mitteilen und nach Möglichkeit eine Visitenkarte geben.
  • Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss zeigen und ein Exemplar davon aushändigen.
  • Soweit die dursuchenden Personen keinen Durchsuchungsbeschluss vorweisen können, kommt eine Durchsuchung nur bei Gefahr im Verzug in Betracht; lassen Sie sich in diesem Fall die Gründe für die Gefahr im Verzug benennen.
  • Überprüfen Sie, ob der Durchsuchungsbeschluss nach § 102 StPO oder § 103 StPO erlassen wurde (die jeweilige Norm finden Sie in aller Regel gleich auf der ersten Seite des Beschlusses). Bei einem Durchsuchungsbeschluss nach § 103 StPO sind Sie lediglich Dritter, also in aller Regel Zeuge, wohingegen sich ein Durchsuchungsbeschluss nach § 102 StPO gegen Sie selbst als Beschuldigter eines Strafverfahrens richtet.
  • Prüfen Sie, ob im Durchsuchungsbeschluss Sie als behandelnder Arzt sowie die zu durchsuchenden Räumlichkeiten korrekt bezeichnet sind. Sie müssen den durchsuchenden Personen keinen Zutritt zu Räumlichkeiten gewähren, die im Durchsuchungsbeschluss nicht bezeichnet sind. Ist beispielsweise im Durchsuchungsbeschluss nur die Arztpraxis genannt, darf die an einem anderen Ort befindliche Privatwohnung des Arztes aufgrund dieses Beschlusses nicht durchsucht werden.
  • Prüfen Sie, ob die einzelnen Gegenstände, die beschlagnahmt werden sollen, im Durchsuchungsbeschluss bezeichnet sind.
  • Widersprechen Sie der Durchsuchung sowie jeder von den durchführenden Personen vorgenommenen Beschlagnahme und lassen Sie den Widerspruch schriftlich von diesen dokumentieren. Unterlagen und Daten dürfen niemals freiwillig herausgegeben werden; bei der freiwilligen Herausgabe spricht man von Sicherstellung, die unfreiwillige Herausgabe nennt man Beschlagnahme. Lassen Sie also sämtliche Gegenstände, die mitgenommen werden sollen, beschlagnahmen und widersprechen Sie zusätzlich der Beschlagnahme. Auf dem Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokoll findet sich in der Regel ein Kästchen für Sicherstellung und eines für Beschlagnahme. Bestehen Sie darauf, dass das Kästchen Beschlagnahme angekreuzt wird.
  • Leisten Sie niemals körperlichen Widerstand gegen die Ermittlungsmaßnahme.
  • Machen Sie gegenüber keiner Person im Zusammenhang mit der Durchsuchung irgendwelche Angaben zur Sache.
  • Achten Sie darauf, dass auch Ihre Mitarbeiter keine Angaben zur Sache machen. Sie sollten Ihren Mitarbeitern bereits präventiv entsprechende Verhaltensanweisungen erteilen.
  • Soweit sie nach dem Ort gefragt werden, wo sich einzelne Gegenstände oder Daten befinden, sollten Sie sich im Zweifel dazu entscheiden, keine Angaben zu machen. Die „Mithilfe“ bei der Durchsuchung kann jedoch insoweit sinnvoll sein, als dadurch der Umfang der Durchsuchung entsprechend beschränkt werden kann, so dass nur wirklich das mitgenommen wird, was unbedingt von den Ermittlungspersonen benötigt wird und die Durchsuchung nicht länger als unbedingt nötig dauert.
  • Soweit EDV beschlagnahmt werden soll, sollten Sie nach Widerspruch gegen die Beschlagnahme versuchen, dass die EDV-Hardware nicht mitgenommen wird, sondern die Durchsuchenden lediglich eine Kopie der Daten (ein sogenanntes Image) fertigen. Die Ermittlungspersonen haben es zu vermeiden, mehr zu beschlagnahmen, als unbedingt notwendig ist.
  • Soweit für die tägliche Arbeit wichtige Unterlagen beschlagnahmt werden sollen, sollten Sie darum bitten, sich davon Kopien fertigen zu dürfen. Einen Anspruch darauf vor Ort haben sie allerdings nicht. Einer vernünftigen und im richtigen Ton vorgetragenen Bitte werden sich nur die wenigsten Ermittlungspersonen/Polizisten verschließen. Sollten sie die durchsuchenden Personen dazu nicht bewegen können, beauftragen Sie einen Rechtsanwalt damit, dieses Anliegen nach Ende der Durchsuchung für Sie durchzusetzen.
  • Sämtliche beschlagnahmten Gegenstände müssen in einem Sicherstellungsverzeichnis festgehalten werden. Überprüfen Sie, ob sämtliche Gegenstände dort korrekt aufgelistet sind. Lassen Sie sich eine Durchschrift des Verzeichnisses aushändigen.
  • Vor Abschluss der Durchsuchung und Beschlagnahme ist von den durchführenden Personen ein Protokoll darüber zu fertigen. Lassen Sie sich dieses Protokoll zeigen und prüfen Sie, ob sämtliche Ihrer Einwände festgehalten wurden. Insbesondere ist darauf zu achten, dass die Widersprüche gegen die Durchsuchung und die Beschlagnahme der einzelnen Gegenstände protokolliert sind. Sollten sich die Beamten weigern, ihre Widersprüche aufzunehmen, fertigen Sie sich ein Gedächtnisprotokoll nebst Namen der Beamten und reichen Sie ihre Widersprüche nach Ende der Durchsuchung schriftlich bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft ein. Hierzu bedienen Sie sich am besten der Hilfe eines Rechtsanwaltes.
  • Sie sind nicht verpflichtet (weder als Dritter noch als Beschuldigter) etwas zu unterschreiben. Dies sollten Sie auch nicht tun, auch wenn Sie dazu von den Durchsuchenden aufgefordert werden. Unterschreiben Sie daher weder das Sicherstellungsverzeichnis noch das Durchsuchungsprotokoll. Sehen Sie diese aber auf jeden Fall auf Vollständigkeit und Richtigkeit durch.


Zitierweise:
Chasklowicz A (2017): Die Unzulässigkeit von Ermittlungsmaßnahmen gegen den Arzt, insbesondere Beschlagnahmeverbote. In: Chasklowicz A, Schroeder-Printzen J, Spyra G, Weber HJ: Ärztliche Schweigepflicht und Schutz der Daten, ecomed Medizin, Landsberg


Chasklowicz / Schroeder-Printzen / Spyra / Weber

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