A. Hollederer
Nach der UN-Behindertenrechtskonvention ist das Recht von Menschen auf das erreichbare Höchstmaß an Gesundheit ohne Diskriminierung aufgrund von Behinderung anzuerkennen. Die UN-Behindertenrechtskonvention legt fest, dass Menschen mit Behinderungen die gleiche Gesundheitsversorgung wie alle anderen zu erhalten haben.
Im Fokus dieses Artikels stehen die Teilhabechancen von Menschen mit Behinderungen, die mit Barrierefreiheit auch im Gesundheitswesen verbunden sind. Zur Verbesserung der Barrierefreiheit können bauliche, personelle und organisatorische Maßnahmen als auch komplexe Interventionen auf Organisations- und Systemebene beitragen. Als kontextorientierter Bezugsrahmen eignen sich das biopsychosoziale Modell der WHO und die ICF. Darauf baut das „Human Development Model and Disability Creation Process“ auf. Dieses Modell beschreibt die Interaktion von persönlichen Faktoren, Umweltfaktoren und Lebensgewohnheiten. Es beinhaltet Schutz- und Risikofaktoren und zielt auf die soziale Teilhabe ab. Das Modell kann auch für Verbesserungen der Zugänglichkeit im Gesundheitswesen und für barrierefreie Praxen und Krankenhäuser genutzt werden.
Barrierefreiheit in ambulanten oder stationären Einrichtungen bedeutet Zugänglichkeit (angemessene Erreichbarkeit, regionale Verteilung, hindernisfreies Bauen), den Abbau von Sprachbarrieren sowie die Reduktion von Informations- und Kommunikationsbarrieren. Deutschland ist gekennzeichnet durch eine geringe Barrierefreiheit in den ambulanten und stationären Sektoren. Es besteht ein Daten- und Forschungsdefizit. Für ein barrierefreies Gesundheitswesen werden Bedarfsanalysen und Qualitätsentwicklung in Verbindung mit Berichterstattung empfohlen.
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Zitierweise:
Hollederer A (2020). Barrierefreiheit im Gesundheitswesen. In: Gostomzyk JG, Hollederer A (Hrsg): Angewandte Sozialmedizin, Kap. XIV–2.1, 37. Erg.-Lfg. ecomed Medizin, Landsberg
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