Auszug aus Verdacht auf Berufskrankheit:
Für die Krankenversicherung, für die Arbeitslosenversicherung, für die Pflegeversicherung und für die Rentenversicherung ist es letztlich gleichgültig, warum jemand krank, arbeitslos, pflegebedürftig
oder erwerbsgemindert/erwerbsunfähig ist.
Die Frage nach dem „warum?“ ist aber die absolute Kern- und Schlüsselfrage im Berufskrankheitenrecht und – nebenbei bemerkt – auch im sozialen Entschädigungsrecht (z.B. Kriegsopferentschädigungsrecht).
Eben dieses Kausalitätsprinzip (Kausalität = Ursächlichkeit, Warum-Frage) besagt, dass die gesetzliche Unfallversicherung, also die Berufskrankheiten-Versicherung, also die Berufsgenossenschaft, nur dann zahlen und andere Leistungen (z.B. Reha, Umschulung) erbringen darf, wenn die Krankheit ursächlich auf die schädigenden Einwirkungen am Arbeitsplatz zurückzuführen ist. Die juristische Literatur über die Frage dieser Ursächlichkeit füllt Bände.
Grob vereinfacht gilt:
Beispiele:
Beachte: Berufskrankheiten sind keine „Ausschlussdiagnosen“. Das bedeutet: Nur weil Sie Ihrem Patienten nicht im positiven Sinne sagen können, wovon die Krankheit (Nervenschädigung, Asthma, Krebs) kommt und ungünstige Einflüsse am Arbeitsplatz vorhanden sind oder waren, so heißt dies noch lange nicht automatisch, dass eine Berufskrankheit vorliegt!
Zitierweise:
Nowak D (2018). Das A und O - Was besagt das Kausalitätsprinzip? In: Verdacht auf Berufskrankheit? - Von der Diagnose bis zum Gutachten - darauf kommt es im Berufskrankheiten-Verfahren an! ecomed Medizin, Landsberg
Von der Diagnose zum Gutachten - darauf kommt es im Berufskrankheiten-Verfahren an!
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