Historische Entwicklung der gesetzlichen Unfallversicherung

R. Möller

Abstract aus dem Handbuch der betriebsärztlichen Praxis:

Die gesetzliche Unfallversicherung hat sich in ihrer über 130-jährigen Geschichte als ein Kernbereich des Sozialversicherungsrechts etabliert. Der Kerngedanke der Ablösung der Unternehmerhaftpflicht ist bis heute als Wesenselement erhalten geblieben. Ebenfalls auf eine lange Tradition kann das seit dem Jahr 1900 etablierte duale System des Arbeitsschutzes blicken.
Zu Beginn kannte die Unfallversicherung lediglich den Arbeitsunfall (zunächst als Betriebsunfall bezeichnet). Erst 1925 kam als weiterer Versicherungsfall die Berufskrankheit hinzu.

In der Zeit der nationalsozialistischen Herrschaft wurde das Recht der Unfallversicherung inhaltlich vorangebracht. So wurden einerseits Begrifflichkeiten geklärt bzw. deutlicher gefasst (z.B. mit Einführung der Begriffe des Arbeitsunfalls sowie des Unfalls) und andererseits Regeln der Heilverfahrenssteuerung geklärt bzw. eingeführt. Größte Errungenschaft der Nachkriegszeit ist die Einführung der Sozialpartnerschaft in der gesetzlichen Unfallversicherung. Aus Betriebsärztlicher Sicht ist das Arbeitssicherheitsgesetz wichtig, das Grundlage für die (teilweise) Einführung betriebsärztlicher Dienste bei den Berufsgenossenschaften ist. Darüber hinaus kam es auch zur Bildung des auch heute noch bestehenden bundesweit tätigen „Berufsgenossenschaftlichen Arbeitsmedizinischen Dienstes“ (BAD).
Seit 1975 wird in mehreren Stufen das Sozialgesetzbuch als Kodifikation des gesamten deutschen Sozialrechts laufend fortentwickelt. Mit Wirkung ab dem 01.01.1997 ist das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung als Sozialgesetzbuch, Siebtes Buch umgesetzt. Seit dem Jahr 2008 wird insbesondere die Organisation der gesetzlichen Unfallversicherung inmehreren gesetzlichen Stufen umgestaltet und hat so ihre aktuelle Gestalt erhalten.

 

Zitierweise:
Möller R (2019). Historische Entwicklung der gesetzlichen Unfallversicherung. In: Broding HC (Hrsg): Handbuch der betriebsärztlichen Praxis, Kap. 2.2.1, 78. Erg.Lfg., ecomed Medizin, Landsberg

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