Abstract aus dem Handbuch der betriebsärztlichen Praxis:
- Die ArbStättV wurde zum 01.12.2016 neu gefasst. Sie enthält nun auch Regelungen zu Bildschirmarbeit. Entsprechend wurde die BildscharbV aufgehoben.
- Erstmals wird der Begriff „Telearbeit“ definiert und Telearbeit arbeitsschutzrechtlichen Regelungen unterworfen.
- Der Arbeitgeber hat nunmehr die Pflicht, Arbeitsstätten nicht nur instand zu halten, sondern zu optimieren.
- Es werden konkrete Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung und deren Wiederholung gestellt, ebenso an die Sicherheit von Arbeitsstätten. Im Fokus stehen auch die Auswirkungen der Arbeitsorganisation, der Arbeitsabläufe sowie die Psyche der Beschäftigten.
- Es werden Unterweisungspflichten des Arbeitgebers normiert.
- Der in der Verordnung normierte Arbeitsschutz ist ohne Wenn und Aber bis zum 31.12.2020 umzusetzen. Weitere Übergangsregelungen und -fristen wurden abgeschafft.
- Nur in absoluten Härtefällen kann vom so vorgeschriebenen Stand des Arbeitsschutzes an Arbeitsstätten durch zu beantragende behördliche Erlaubnis abgewichen werden.
- Der Nichtraucherschutz von Beschäftigten in Räumen mit Publikumsverkehr wird erweitert.
- Es werden höhere Anforderungen an Sanitär-, Pausenräume, Kantinen, etc. gestellt. Maßnahmen gegen Absturz müssen ab 1mHöhe gewährleistet werden.
- Arbeitsräume sind (wieder) mit einer Sichtverbindung nach Außen auszustatten.
- Augenuntersuchungen und Dienstbrillen werden arbeitgeberseitig nicht mehr geschuldet.
Zitierweise:
Möller PM (2019). Kommentar zur Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). In: Broding HC (Hrsg): Handbuch der betriebsärztlichen Praxis, Kap. 5.2.2.1.1, 77. Erg.Lfg., ecomed Medizin, Landsberg