Abstract aus dem Handbuch der betriebsärztlichen Praxis:
- Die BaustellV basiert auf dem ArbSchG, dessen grundlegende Regelungen (z. B. Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung) daher zu beachten sind.
- Die inhaltliche Ausgestaltung erfolgt in Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB).
- Bauherr und Arbeitgeber sind beide Normadressat der BaustellV.
- Der Bauherr trägt die Arbeitsschutz-Gesamtverantwortung und ist verantwortlich für die Erstellung eines SiGe-Planes sowie die Bestellung eines Koordinators.
- Der einzelne Arbeitgeber (der, der einzelne Gewerke erbringt) trägt die Verantwortung für seine jeweiligen Arbeitsschutzpflichten.
- Auch Unternehmer ohne Beschäftigte haben die Arbeitsschutzvorschriften einzuhalten.
- Koordinator und SiGe-Plan sind grundsätzlich immer dann erforderlich, wenn Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber tätig werden.
- Der Koordinator hat den SiGe-Plan auszuarbeiten und anzupassen.
- Die Hinweise des Koordinators sind von allen zu beachten.
- Betriebsärzte können grundsätzlich keine Koordinatoren sein, Fachkräfte für Arbeitssicherheit allerdings schon.
Zitierweise:
Meyer-Falcke A (2019). Kommentar zur Baustellenverordnung (BaustellV). In: Broding HC (Hrsg): Handbuch der betriebsärztlichen Praxis, Kap. 5.2.2.1.8, 78. Erg.Lfg., ecomed Medizin, Landsberg