Abstract aus dem Handbuch der betriebsärztlichen Praxis:
- Die LärmVibrationsArbSchV basiert auf dem ArbSchG, dessen grundlegende Regelungen (z. B. Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung) daher zu beachten sind.
- Die LärmVibrationsArbSchV konkretisiert als einwirkungsspezifische Spezialvorschrift die allgemeinen Vorgaben des ArbSchG in Bezug auf Lärm, Hand-, Arm- und Ganzkörper-Vibrationen.
- Die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung in Verantwortung des Arbeitgebers ist Kernbestandteil der Verordnung.
- Oberstes Präventionsziel aller Beteiligten muss die Unterschreitung der (unteren) Auslösewerte sein.
- Die Verordnung staffelt die vom Arbeitgeber zu veranlassenden (Schutz-) Maßnahmen in Abhängigkeit von der Belastungshöhe/von den Messergebnissen.
- Bei den Schutzmaßnahmen gilt die „TOP-Regel“: technische vor organisatorischen vor personenbezogenen Maßnahmen.
- Die (insbesondere für die arbeitsmedizinische/betriebsärztliche Tätigkeit) relevanten Vorgaben für die arbeitsmedizinische Vorsorge sind aus der LärmVibrationsArbSchV in die ArbMedVV übernommen worden und dort nunmehr abschließend geregelt.
Zitierweise:
Möller PM (2019). Kommentar zur Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV). In: Broding HC (Hrsg): Handbuch der betriebsärztlichen Praxis, Kap. 5.2.2.1.16, 77. Erg.Lfg., ecomed Medizin, Landsberg