Metamizol – eine aktuelle Risikoanalyse

H. Booke, R. Nordmeier

| AINS | Chirurgie | Anästhesiologie

Den kompletten Artikel können Sie in unserem Kompendium "Anästhesiologie" nachlesen.

Metamizol findet seit 1922 als Analgetikum Verwendung. Es wirkt spasmolytisch, analgetisch, antiinflammatorisch und antipyretisch.

Indikationen zur Applikation sind

  • akuter starker Schmerz nach Verletzungen oder Operationen
  • Koliken
  • Tumorschmerz
  • akuter oder chronischer Schmerz, soweit andere therapeutische Maßnahmen nicht indiziert sind
  • hohes Fieber, welches auf andere Maßnahmen nicht anspricht.


Metamizol zählt bis heute zu den am häufigsten verwendeten peripheren Analgetika. Die Sicherheit von Metamizol als Analgetikum wird dabei aber schon seit Jahrzehnten diskutiert. Metamizol ist in Deutschland zur Schmerztherapie nach wie vor zugelassen, in vielen anderen Ländern jedoch nicht. Dazu zählen u. a. Australien, Schweden, Norwegen, Dänemark, Großbritannien, Griechenland, Island, Grönland, USA, Kanada und Frankreich.

Grund für diese Zulassungsbeschränkung ist die Möglichkeit einer metamizolbedingten Agranulozytose (Curtis 2014), welche ca. 10 Tage nach Einnahme zu einer fulminanten Sepsis führen kann. Mit dem Rachen als Haupteintrittspforte ist die Erstmanifestation dabei zumeist eine eitrige Tonsillitis. Die Morbidität und Mortalität der Sepsis ist auch trotz modernster intensivmedizinischer Maßnahmen selbst bei jungen und ansonsten gesunden Patienten nach wie vor sehr hoch (Annane et al. 2015). Um dieses Risiko zu begrenzen, wurden frei verkäufliche Mischpräparate vom Markt genommen. Die Indikation wurde zusätzlich auf den starken Schmerz limitiert.

Darüber hinaus hat sowohl das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) als auch die Arzneimittelkommission der Deutschen Ärzteschaft entsprechende Warnhinweise zu Metamizol herausgegeben (Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte 2009, Arzneimittelkommission der Deutschen Ärzteschaft 2011). In diesen wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Patient vor der Verabreichung von Metamizol über die Möglichkeit der metamizolbedingten, zeitversetzten Immunsuppression mit plötzlich auftretendem Fieber und Unwohlsein aufgeklärt werden muss. Ferner ist er darüber in Kenntnis zu setzen, dass er bei solchen Symptomen, häufig bei den Tonsillen beginnend, umgehend einen Arzt aufsuchen muss. Dies wird in der Regel der Hausarzt oder ein HNO-Kollege sein.

Die Aufklärung über diese Nebenwirkung des Metamizol sollte schriftlich fixiert werden.
Die Tatsache, dass ein Patient bereits zuvor Metamizol ohne solche Nebenwirkung eingenommen hat, entbindet weder von der Aufklärungspflicht, noch schließt es eine Agranulozytose aus.

Zitierweise:

Booke H, Nordmeier R (2020). Metamizol – eine aktuelle Risikoanalyse. In: Eckart J, Jaeger K, Möllhoff T (Hrsg.). Anästhesiologie, 71. Erg.-Lfg., Landsberg: ecomed Medizin

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