H. Gieretz, E. Ludolph
Den kompletten Artikel können Sie in unserem Buch "Begutachtung in der Kardiologie" nachlesen.
Auszugrenzen sind zunächst alle die – nicht seltenen – Fälle, in denen zwar ein zeitlicher
Zusammenhang zwischen Unfall und Herzinfarkt gesichert ist, der Herzinfarkt aber die Ursache des Unfalls – und nicht umgekehrt – war (z.B. Sturz vom Dach, von einer Leiter oder einem Gerüst, Verkehrsunfall nach Herzinfarkt – "Unfall aus innerer Ursache"). Beurteilungskriterien sind die Schwere der anlagebedingten Veränderungen, das Fehlen von Verletzungszeichen im Bereich des Herzens sowie das Fehlen von Alternativursachen für den Unfall (z.B. Sturz vom Gerüst).
In der Privaten Unfallversicherung ist die Prüfung beendet, wenn das Unfallereignis als Ursache der Verletzungen nicht gesichert werden kann. In der Gesetzlichen Unfallversicherung („Unfall aus innerer Ursache“) können die Folgen der durch den Herzinfarkt verursachten Verletzung dann versichert sein, wenn sich darin auch ein betriebliches Risiko manifestiert hat (Sturz eines Arbeiters vom Baugerüst infolge eines Herzinfarktes): Der Herzinfarkt als allein anlagebedingter Gesundheitsschaden ist nicht versichert. Versichert sind aber die sturzbedingten Verletzungen und daraus resultierende Funktionseinbußen. Voraussetzung ist aber, dass sich der Unfall-Gesundheitsschaden funktionell ausgewirkt hat. Tritt also bei einem Sekundenherztod der Tod vor dem Unfall (Sturz vom Baugerüst) ein, lässt sich ein Unfall-Gesundheitsschaden nicht begründen.
Alle Rechtsgebiete haben als gemeinsame Grundlage jeder wertenden Kausalitätsprüfung den Zusammenhang im medizinisch-naturwissenschaftlichen Sinn – die conditio sine qua non. Die conditio sine qua non ist die Bedingung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfällt. Sie muss also weder eine herausragende, noch die zeitlich letzte Bedingung für die Veränderung im Bereich des Herzens sein. Ausreichend ist, dass es ohne ihren Eintritt nicht zum „Schadens-Erfolg“ gekommen wäre. Dieser Prüfungsansatz ist besonders wichtig, da am Herzen in aller Regel eine Vielzahl von Bedingungen zu Schäden führen kann.
Die Prüfungsschritte zur Sicherung des medizinisch-naturwissenschaftlichen Ursachenzusammenhangs von Veränderungen im Bereich des Herzens sind – den zeitlichen Zusammenhang vorausgesetzt – folgende:
1) Ist ein Erstschaden gesichert, der für eine unfallbedingte Genese von Veränderungen im Bereich des Herzens spezifisch ist (verletzungsspezifischer – typischerweise von außen verursachter – Erstschaden)?
2 a) Ist – wenn die Frage zu 1) nicht bejaht wird – ein Erstschaden gesichert, der mit einer unfallbedingten Genese von Veränderungen im Bereich des Herzens vereinbar ist (verletzungskonformer – möglicherweise von außen verursachter – Erstschaden)?
2 b) War – wenn die Frage zu 2 a) bejaht wird, ein verletzungskonformer Schaden also gesichert ist – die als ursächlich zu diskutierende Tätigkeit bzw. das als ursächlich zu diskutierende Ereignis mit einer Gefährdung/Beteiligung des Herzens verbunden (Verletzungsrisiko/Einwirkung von außen)?
Nachfolgend wird näher auf 1 bis 2b eingegangen...
Zitierweise:
Gieretz H, Ludolph E (2021). Koronare Herzkrankheit (KHK). In: Gieretz H, Ludolph E. Begutachtung in der Kardiologie. ecomed Medizin, Landsberg
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