R. Möller
Abstract aus dem Handbuch der betriebsärztlichen Praxis:
Das nationale Verfassungsrecht beeinflusst die Ausgestaltung des Sozialstaates durch die drei stattlichen Gewalten. Verfassungsrechtliche Reglungen geben dabei den Rahmen für sozialpolitische Entscheidungen vor. Aus dem zentralen Sozialstaatsprinzip folgt, dass der Staat für soziale Sicherung und soziale Gerechtigkeit sorgen muss. Die Grundrechtsnormen der Verfassung geben dem Staat auf, für eine soziale Mindestsicherung (Existenzminimum) seiner Bürger zu sorgen. Dabei wird dieses Schutzgebot nicht nur im Rahmen sozialer Leistungsgesetze relevant, sondern auch in anderen rechtlichen Regelungsgebieten (z.B. durch die Berücksichtigung von Grundfreibeträgen im Steuerrecht). Weiterhin gewähren Grundrechte einen Schutz vor Eingriffen in geschützte freiheitliche Lebensgestaltung der Bürger. Zusätzlich können Grundrechte objektive Wertentscheidungen des Verfassungsgebers enthalten. Diese Wertentscheidungen berechtigen und verpflichten den Gesetzgeber über das Existenzminimum hinaus, soziale Sicherung und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sicherzustellen. Bei der konkreten Ausgestaltung der sozialstaatlichen Regelungen ist dem Gesetzgeber ein großer Gestaltungsspielraum eröffnet. Praktisch wichtige Rahmenleitlinien geben die gleichheitsrechtlichen Verfassungsregelungen vor. Insbesondere über die Anwendung von Verwaltungsvorschriften bindet sich die Verwaltung selbst, so dass dem Bürger bei gleichheitswidriger Gesetzesanwendung Rechtsschutzmöglichkeiten eröffnet sind.
Auf Staatsorganisationsebene gibt die Verfassung Regelung zur Gesetzgebungs- und Verwaltungskompetenz vor. Faktisch sind die gemessen an der Anzahl der Mitglieder bzw. Versicherten sowie dem Finanzvolumen größten sozialen Sicherungssysteme über Bundesgesetze geregelt. Zentrale Bedeutung kommt dabei den Sozialversicherungssystemen zu.
Zitierweise:
Möller R (2019). Verfassungsrechtliche Grundlagen des Sozialversicherungssystems. In: Broding HC (Hrsg): Handbuch der betriebsärztlichen Praxis, Kap. 2.1.1.1, 78. Erg.Lfg., ecomed Medizin, Landsberg
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